Allgemeine Geschäftsbedingungen TowFlix
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind
Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender
und künftiger Geschäftsverbindung.
2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und
Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
3. Übertretung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Preise
1. Die Preise des Kaufgegenstandes verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich
Umsatzsteuer (Kaufpreis). Die Überführung und vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich
berechnet.
2. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem
Liefertermin mehr als 4 Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des
Verkäufers. Bei Lieferung innerhalb 4 Monaten gilt in jedem Falle der am Tag des
Vertragsabschlusses gültige Preis. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile
zur entsprechenden Preisanpassung. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum
Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige
Preis des Verkäufers.
III. Zahlung/Zahlungsverzug
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.
2. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit
etwaiger Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn
a) der Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei
aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen
Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt.
b) der Käufer, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in
Verzug kommt, ehe er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder
Konkursverfahren beantragt ist.
3. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und
nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
4. Kommt der Käufer mit Zahlungen - bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit zwei
aufeinanderfolgenden Raten - in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner Rechte aus
Abschnitt VI, Ziffer 2 nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
5. Verzugszinsen werden mit 3% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet,
jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
IV. Lieferung und Lieferungsverzug
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind
schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträgliche
Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine
Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
2. Der Käufer kann binnen 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder
einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist
zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung
Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Käufer kann im Fall des Verzugs dem Verkäufer auch schriftlich
eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegen-
standes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer
berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der Anspruch auf
Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte
des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Abs.1 Satz 3 und Abs. 2.
4. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen, wie z.B. Aufruhr,
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, tritt Lieferungsverzug nicht ein.
5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des
Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der
Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
6. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen,
Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch Betriebskosten usw. des
Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine
zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegen-
stand gemäß Abschnitt VII Ziffer 1 fehlerfrei ist. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur
Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern
gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
V. Abnahme
1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den
Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den
Kaufgegenstand abzunehmen.
2. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens
20km zu halten.
3. Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist ´
nach Ziffer 1 nicht innerhalb von 8 Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die
Abnahme ablehnen.
4. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Verkäufer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der
Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der
Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
6. Macht der Verkäufer von den Rechten gemäß den Ziffern 4 und 5 keinen Gebrauch, kann der
Verkäufer über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener
Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
7. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem
Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn
diese vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sind.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch
bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem
Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen
Leistungen, nachträglich erwirbt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb
seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der
Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat.
2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des
Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt
gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und sich nicht in
Zahlungsverzug (gem. Abschnitt III Ziffer 5) befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder
kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer
den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist
den Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich
verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das
Handelsregister eingetragenen Käufers als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des
Abzahlungsgesetzes. Verlangt der Verkäufer Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer
unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten - es sei denn, sie beruhten auf dem
Kaufvertrag verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Käufer herauszugeben. Auf
Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäußert
werden kann, ermittelt nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger oder ein Vertragspartner der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT) den
Schätzpreis. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Schätzpreis zu
verrechnen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt
der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses
einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der
Kosten und sonstiger, mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers
gutgebracht.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder
anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegen-
standes sowie seine Veränderung zulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht
das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der
Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt
wird.
4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Aus-
übung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer sofort
schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des
Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer
Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von
Dritten eingezogen werden können.
5. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Käufer eine Vollkaskoversicherung mit einer
angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem
Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach,
kann der Verkäufer selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die
Prämienbeiträge verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Die
Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind - soweit nicht anders vereinbart - in vollem Umfang
für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Wird bei schweren Schäden
mit Zustimmung des Verkäufers auf eine Instandsetzung verzichtet, so wird die
Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises und der Preise für Nebenleistungen des
Verkäufers verwendet.
6. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in
ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderliche
Instandsetzungen unverzüglich - abgesehen von Notfällen - von dem Verkäufer oder von einer
für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
VII. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungspflicht beträgt 1 Jahr gerechnet ab dem Zeitpunkt des gesetzlichen
Verjährungsbeginns.
2. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des
Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit entsprechend der jeweiligen
Gewährleitungsbestimmung des Herstellers.
3. Bei Fremdaufbauten, die Gegenstand des Kaufvertrages sind, hat sich der Käufer wegen
Nachbesserung zunächst an den Aufbauhersteller/-importeur zu wenden. In gleicher Weise hat
sich der Käufer von Nutzfahrzeugen wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers an Reifen
zunächst an den Reifenhersteller/-importeur oder einen von ihm für die Abwicklung anerkannten
Betrieb zu wenden. Nachbesserungsansprüche gegen den Verkäufer hat der Käufer nur, wenn der
Hersteller/Importeur nicht innerhalb angemessener Frist nachbessert.
4. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere
Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung
Wandlung oder Minderung verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
5. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Gewährleistungspflichten nicht berührt.
6. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem
Zusammenhang damit steht, dass
- der Käufer einen Fehler nicht angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung
gegeben hat,
- der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist
oder
- der Kaufgegenstand zuvor in einem von dem Verkäufer für die Betreuung nicht anerkannten
Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist oder
- in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Verkäufer nicht
genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer von dem Verkäufer nicht genehmigten Weise
verändert worden ist oder
- der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes
(z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
7. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
8. Kommt der Betrieb, an den sich der Käufer wegen Fehler gewandt hat, mit der Nachbesserung in
Verzug, steht dem Käufer das Recht zu, den Ausgleich einer noch offenen Kaufpreisforderung in
angemessenem Umfang bis zum Ende der Nachbesserung zu verweigern.
9. Der Käufer hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen
des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung). Im Einzelnen gilt folgendes:
a) Der Käufer kann die Ansprüche bei uns geltend machen. Der Kaufgegenstand ist uns zur
Begutachtung bzw. zur Reparatur zu erlassen, ohne Berechnung etwaiger Transport- oder
Überführungskosten (eingeschlossen Ausfallkosten), es sei denn, im Kaufvertrag wurden solche
ausdrücklich vereinbart.
b) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist
des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet.
10.Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung uns schriftlich anzuzeigen.
VIII. Haftung
1. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmung für Schäden - gleich aus
welchem Rechtsgrund - wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie
schuldhaft verursacht hat. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden beschränkt sich
diese Haftung auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die
Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des
Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn,
Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung. Das gleiche gilt für Schäden bei
Nachbesserung.
2. Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung gemäß Abschnitt VII bleiben unberührt.
3. Die Ansprüche wegen Lieferungsverzug sind in Abschnitt IV abschließend geregelt.
4. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, dem
Verkäufer unverzüglich schriftlich anzugeben oder von dem Verkäufer aufnehmen zu lassen.
5. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des
Verkäufers gegenüber dem Käufer wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers oder dessen Niederlassungen. Für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten
einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers oder dessen Niederlassungen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Alle Rechte vorbehalten | TowFlix Inh. Achim Tröster